Friedhofsordnung 1909/Gebührenentwicklung 1909-2009
Friedhofsordnung der evangelischen Kirchengemeinde in Rangsdorf im Jahre 1909
§1
Der Begräbnisplatz zu Rangsdorf ist Eigentum der evangelischen Kirchengemeinde und steht unter der Aufsicht des Gemeindekirchenrates. Dieser beauftragt mit der Führung der laufenden Geschäfte einen Ältesten als Friedhofsverwalter, welchen die pünktliche Beachtung der Bestimmungen der Friedhofsordnung zur besonderen Pflicht zu machen ist.
§ 2
Der Friedhof ist von 8 Uhr morgens bis zum Eintritt der Dunkelheit geöffnet. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
Die Besucher haben in der Würde des Orts angemessenes Benehmen zu beachten.
Den Anordnungen des Friedhofsverwalters und der bei Begräbnissen beteiligten Kirchenbeamten ist jederzeit Folge zu leisten.
Hunde und andere Tiere werden auf dem Friedhof nicht geduldet.
Der noch nicht mit Gräbern belegte Teil des Friedhofs darf nur durch Berasung genutzt, nicht auch als Ackerland oder Trockenplatz verwendet werden.
§ 3
Jede Beerdigung ist zuerst bei dem Ortspfarrer und alsdann bei dem Friedhofsverwalter anzumelden. Letzterer trifft im Einvernehmen mit dem Pfarrer die erforderlichen Anordnungen. Ohne Genehmigung er Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor Eintragung des Sterbefalles in das Standesamtliche Register stattfinden.
§ 4
Laienreden und Reden von Geistlichen, welche nicht einer der Deutschen evangelischen Landeskirchen angehören sind bei Begräbnissen verboten. Gesänge und sonstige Feierlichkeiten auf dem Friedhofe sind nur mit Genehmigung des Pfarrers gestattet.
§ 5
Die Gräber sind in fortlaufender Reihe nach einem von dem Gemeindekirchenrat näher bestimmten Plan anzulegen, wobei die Gräber der Kinder unter 10 Jahren von denen der Erwachsenen zu trennen sind. Längs der Grenzen des Kirchhofs kann geeigneter Raum für Erbbegräbnisse dargeboten werden. Ebenso ein näher zu bezeichnender Teil zum Erwerb von Wahlstellen. Das Recht zur Beerdigung auf Erbbegräbnis-, Wahl- und sonst freigehaltenen Stellen, soweit es nicht schon ohnehin nur als ein zeitlich engerbegrenztes verliehen ist, erlischt sobald der Friedhof geschlossen wird, das Recht zur Grabpflege mit der anderweitigen Verwendung des Friedhofes oder der Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit (§ 15).
§ 6
Der Erwerber einer Erbbegräbnisstelle erhält das Recht, dieselbe für sich und seine Angehörigen zu Beerdigungen zu benutzen.
Die Übertragung dieses Rechtes ist nur durch Vererbung an Angehörige zulässig.
Der Besitzer des Rechts ist verpflichtet, die Erbbegräbnisstelle mit einer angemessenen (eisernen oder steinernen) Umwehrung zu umgeben und dieselbe ebenso wie die etwa errichteten Baulichkeiten, die der Genehmigung des Gemeindekirchenrats bedürfen, in guten Zustande zu erhalten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht binnen 6 Monaten nach erfolgter Aufforderung nach, so erlischt sein Recht auf weitere Benutzung der Stelle. Die Aufforderung kann, falls sein Aufenthalt nicht bekannt ist, durch Einrücken in ein geeignetes öffentliches Blatt (Teltower Kreisblatt) erfolgen und braucht bei mehreren Berechtigten nur an einen derselben erlassen werden.
§ 7
(Neben einem Grab falls jedoch Wahlstellen vorhanden sind (§5), nur) neben einer Wahlstelle, kann für die Beerdigung des Ehegatten oder mit Genehmigung der Gemeindekirchenrats, auch anderer nächster Angehöriger des Verstorbenen eine Grabstelle freigehalten werden. Ebenso kann jede Wahlstelle freigehalten werden.
§ 8
Das Ausstellen von Leichen im offenen Sarge und die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten am offenen Sarge ist verboten.
§ 9
Die Tiefe der Gräber ist so zu bemessen, dass die Entfernung zwischen dem höchsten Punkte des eingestellten Sarges und dem Niveau der Erdoberfläche 0,9 bis 1m beträgt und über dem Grabe ausserdem ein Hügel aus der dem Sargraum entsprechenden Erde aufgeworfen wird. Im übrigen sind die Gräber so groß anzulegen, dass der Sarg ungehindert eingesenkt werden kann. (Kann wegen hohen Grundwasserstandes oder sonstiger Bodenbeschaffenheit diese Tiefe nicht festgehalten werden, so ist der Grabhügel entsprechend höher und umfangreicher herzustellen; doch muss in jedem Falle die obere Kante des Sargdeckels mindestens 1m unterhalb der Oberfläche des Grabhügels zu liegen kommen.)
§ 10
Zwischen je zwei Einzelgräbern muss eine Erdschicht von mindestens 30 cm Stärke belassen werden. Der Zwischenraum zwischen den einzelnen Gräberreihen ist auf ungefähr 1m und die Entfernung der letzteren von der Grenze des Kirchhofes auf 1 ½ m zu bemessen. Die Auflockerung der ausgeworfenen Erdschollen hat um so sorgfältiger zu geschehen, je porenarmer der Boden ist.
§ 11
In jedem Grab darf nur eine Leiche beerdigt werden. Ausnahmen können mit Genehmigung der Polizeibehörde stattfinden: bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht über 1 Jahr alten gleichzeitig gestorbenen Kindern, sowie bei Beerdigungen gleichzeitig verstorbener Geschwister unter 5 Jahren, wenn die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Sarg erfolgt.
§ 12
Alle Pflanzungen und sonstigen Anlagen auf der Grabstelle müssen im Einvernehmen mit dem Friedhofsverwalter angelegt und von dem, der sie angelegt hat, instand gehalten werden.
Grabinschriften bedürfen, soweit sie sich nicht auf die Angabe des Namens, Standes, des Geburts- und Todestages des Verstorbenen beschränken, der vorherigen Genehmigung des Pfarrers.
Anlagen, welche vorstehenden Vorschriften nicht entsprechen oder sonst die zweckentsprechende
Benutzung des Friedhofs stören, können vom Gemeindekircherat auf Kosten desjenigen, der sie angelegt hat, beseitigt werde.
§ 13
Die Gräberreihen sind mit fortlaufenden Buchstaben, die einzelnen Gräber in jeder Reihe mit fortlaufenden Ziffern zu bezeichnen. An jeder Grabstelle ist ein Merkpfahl anzubringen, auf welchem die Reihen. Und Stellennummer vermerkt ist.
§ 14
Der Friedhofsverwalter führt auf Grund des Lageplanes (§ 5) über sämtliche zur Verwendung gelangenden Grabstellen einschließlich der für Familien oder Personen vorbehaltenen (vergleiche § 5) aber noch nicht belegten, getrennt nach Erbbegräbnissen, Wahlstellen und Reihengräbern in der Zeitfolge ihrer Verwendung ein Verzeichnis nach dem unten folgenden Muster.
§ 15
Die Wiederbelegung einer Grabstelle darf nicht vor Ablauf von 30 Jahren erfolgen. Die endgültige Feststellung des Begräbnisturnus bleibt bis nach Ablauf dieser Zeit vorbehalten. Werden beim Auswerfen eines Grabes noch nicht völlig verweste Leichenreste angetroffen, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfen.
§ 16
Nach Ablauf der Ruhezeit fallen die Grabstellen, ausser den Erbbegräbnisstellen, sowie die von den Berechtigten nicht fortgenommenen Denkmäler und sonstigen Anlagen der freien Verfügung der Kirchengemeinde anheim.
Wird der Friedhof ausser Gebrauch gesetzt, so sind Entschädigungsansprüche gegen die Kirchengemeinde wegen eingeräumter Rechte, auch für Erbbegräbnisse, ausgeschlossen.
§ 17
Die Anlage von Grüften und Grabgewölben ist nur unter der Bedingung gestattet, dass dieselben gut ausgemauert und dicht verschlossen sind. Die Zahl der in denselben beizusetzenden Leichen richtet sich nach der Zahl, der für die Gruft erworbenen Grabstellen. Die Wiederbenutzung gefüllter Grabgewölbe unterliegt denselben Bestimmungen, wie die Wiederbelegung gewöhnlicher Gräber.
§ 18
Das Betreten von Grüften und Grabgewölben darf erst dann erfolgen, wenn diese eine Zeitlang behufs Zutritt frischer Luft geöffnet gewesen sind und eine Anhäufung von Kohlensäure in gefährlichen Grade nicht mehr zu fürchten ist.
§ 19
Für den Begräbnisplatz ist – soweit erforderlich – ein Totengräber anzunehmen, der den Friedhofsverwalter unterstellt und seinen Anordnungen Folge zu leisten verpflichtet ist.
§ 20
Auf die Errichtung einer Leichenhalle ist Bedacht zu nehmen (wenn ein Bedürfnis hierfür besteht).
§ 21
An Gebühren sind zu zahlen
a.) Für die Grabstelle von Personen über 10 Jahren 6,00 M.
b.) Für die Grabstelle von Personen unter 10 Jahren 3,00 M.
c.) Für eine Wahlstelle und das Freihalten einer Grabstelle,
sowie für die Verlängerung der Ruhezeit: 50,00 M.
Diese Friedhofsordnung ist die 1. Friedhofsordnung aus dem Jahre 1908. Sie liegt undatiert als handschriftliche Abschrift vor. In Sitzungsprotokollen des Gemeindekirchenrates ist zu lesen, dass eine Friedhofsordnung am 01. März 1908 beschlossen wurde. Die Verwaltung des Friedhofes übernimmt der Gemeindekirchenrat, als ehrenamtlicher Friedhofsverwalter wird August Gohl eingesetzt.
In einem Schreiben aus dem Jahre 1905 empfiehlt der Kreisarzt des Kreises Teltow die Friedhofsordnung in §5 zu ändern. Er bittet, als vorläufigen Begräbnisturnus die Dauer von 30 Jahren festzusetzen. Er empfiehlt den Bau einer Leichenhalle. Dieser Hinweis wird in §20 der Friedhofsordnung aufgenommen.
Gebührenentwicklung 1909 - 2009